Mehlinger GesangVerein e.V.

  

Datenschutz

Datenverarbeitungsrichtlinie

-Kurzfassung-

Der Vorstand des Gesangvereins hat in seiner Sitzung am 14.Mai 2019 auf der Grundlage

des § 18 der Satzung zum Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und dem Schutz der Daten Dritter die nachfolgende Datenverarbeitungsrichtlinie

beschlossen, die auf der Homepage des Vereins www.mgv-mehlingen.de zu jedermanns

Einsicht veröffentlicht wird.

1.            Datenverarbeiter

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der MGV „ Frohsinn“ Neukirchen-Mehlingen vertreten

durch seinen Vorstand Wolfgang Rettig, dieser vertreten durch das für Datenschutz und

Datensicherheit verantwortliche Vorstandsmitglied den Vorstand selbst.

2.            Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter des Vereins ist der Vorstand selbst

3.            Zwecke der Verarbeitung

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich und alleine im Rahmen der Zwecke und Aufgaben des Vereins, insbesondere in der

•      Mitgliederverwaltung (Zusendung von Informationen, Einzug der Mitgliedsbeiträge, Einladungen zu Mitgliederversammlungen)

•      Spendenverwaltung (Buchung der Spendeneingänge, Zusendung von Spendenbescheinigungen, Zusendung von Informationen)

•      Kooperationen (Kontakte zur anderen Institutionen, z.B. befreundeten Vereinen und Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört

•      Spendenwerbung

•      Kontaktpflege

4.            Umfang der gespeicherten Daten

Die von dem Verein gespeicherten Adressdaten enthalten in jedem Datensatz folgende Felder:

•      Name, Vorname,

•      Straße, PLZ, Ort

•      Telefon, e-mail

•      IBAN-Nummer, Zahlungsart

•      Empfänger von Rundbriefen per Post oder e-mail

•      Eintrittsdatum Mitgliedschaft

•      Geburtsdatum

Die von dem Verein . gespeicherten Zahlungsdaten enthalten in jedem Datensatz folgende Felder:

•      Name, Vorname, ggf. Firmenname

•      Mandatsreferenz

•      IBAN-Nummer, Zahlungsart

•      Datum der Überweisung, Überweisungsbetrag

•      Fälligkeitsdatum der Abbuchung, Abbuchungsbetrag

•      Geburtsdatum

Mitglieder werden ausschließlich und alleine mit ihrem Klarrnamen geführt. Pseudonymisierungen ( Art 4 Nr. 5 DS- GVO) finden nicht statt.

5.    Empfänger oder Kategorien von Empfängern

Der Verein gibt die gespeicherten und verarbeiteten Daten werden nicht an Dritte weiter. An Mitglieder können Kontaktdaten weitergegeben werden, wenn das dem Vereinszweck dient und Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht beeinträchtig sind. Eine Abwägung nach Art. 6 I lit. f) DSGVO hat in jedem Einzelfall stattzufinden.

6.    Auftragsdatenverarbeitung

Der Verein speichert die personenbezogenen Daten auf einem Rechner bei dem datenverarbeiter. Dieser Rechner ist durch Passworte und SSL-Zertifikate gesichert. Es hat nur Datenverarbeiter Zugriff darauf.

7.Speicherdauer der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten von Mitgliedern werden solange gespeichert, wie die Mitgliedschaft besteht, bzw. Ansprüche aus der Mitgliedschaft offen sind.

Die personenbezogenen Daten Dritter werden gespeichert, solange ein Interesse des Vereins daran besteht oder der Dritter nicht das Löschen der Daten gewünscht hat.

8.   Belehrung über Betroffenenrechte

Betroffene Personen können Auskunft über ihre gespeicherten Daten .Berichtigungen, Einschränkung der Verarbeitung („Sperren") oder Löschung verlangen.

Betroffene Personen haben ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer Daten. Wenn Mitglieder der Verarbeitung widersprechen oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung („Sperren") der Daten verlangen, erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres.

9.   Widerrufsrecht der Einwilligung

Betroffene Personen können die Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung ihrer Daten jederzeit widerrufen. Dieser Widerruf erfolgt schriftlich an den Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit Zugang des Widerrufs an den Verein.

10.         Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Betroffene Personen können sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden wenden

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI)
Prof.Dr.DieterKugelmann
HintereBleiche 34

55116 Mainz

Mailadresse

E-Mail: poststelle(at)datenschutz.rlp.de


S A T Z U N G

S A T Z U N G
des Mehlinger Gesangverein e.V.
gegründet 1890
Wiedergründung 1962


geändert im Jahre 1999 geändert im Jahre 2006
geändert im Jahre 2014 geändert im Jahre 2017
geändert im Jahre 2019 geändert im
Jahre 2024


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein, der Mitglied des Kreischorverbandes Nordwestpfalz e.V., des Chorverbandes der Pfalz e.V., des Deutschen Chorverbandes e.V. und damit verbunden auch der Deutschen Chorjugend ist, führt den Namen „Mehlinger Gesangverein e. V”.
(2) Der Sitz des Vereins ist in 67678 Mehlingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§§51 ff.AO in der jeweiligen Fassung.
(2) Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung des Chorgesanges, der
Musik, der Kunst und Kultur, des sozialen Miteinanders und des regionalen, überregionalen und internationalen Austausches.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• die Durchführung künstlerischer
und pädagogischer Projekte für alle Generationen
• die Organisation und Durchführung
eigener Veranstaltungen
• die Unterstützung von
Veranstaltungen
• die Stärkung des regionalen Gemeinschaftsgefühls
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern


Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, auch ohne selbst aktiv in diesem Verein tätig zu sein.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Aushändigung der Aufnahmebestätigung in Textform. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(3) Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod
• durch freiwilligen Austritt

• durch Ausschluss
• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist.

(4) Mitglied kann nur werden, wer sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes muss in geeigneter Weise gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen vor Abbuchung des Mitgliedsbeitrags möglich.
(6) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, bei:

• Verstoß gegen die Interessen des Vereins
• Beschädigung des Ansehens des Vereins
Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben, entweder
per E-Mail oder Post.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des verschriftlichten Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit diese Berufung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitragszahlungspflicht hiervon unberührt bleibt. So hat der Vorstand die Berufung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, hierzu zählen alle fördernden Mitglieder ab 18 Jahren, alle aktiven Mitglieder ab 14 Jahren.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
(3) Die Mitglieder können für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und zur Beratung im Ausschuss und Vorstand Anträge stellen.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
die Ziele des Vereins zu fördern, dessen Beschlüsse zu befolgen, ihre Zugehörigkeit durch Wort und Tat zu bezeugen, sowie seine Unternehmungen zu unterstützen.
(5) Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an den Verein verpflichtet.

(6) Kinder sind beitragsfrei, sofern ein Elternteil Mitglied ist.
(7) Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vorstandschaft
3. der/die Ausschüss(e), die bei Bedarf einberufen werden

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung der Stimmlisten

2. Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Bericht des Schriftführers
4. Bericht der Dirigenten
5. Bericht des Kassenführers

6. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands
7. Wahlen (des Vorstands, des Ausschusses bzw. der Rechnungsprüfer)

8. Anträge
9. Verschiedenes

(
3) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Laufe eines Kalenderjahres, und zwar am Jahresanfang, durch den Vorstand einberufen werden.
(4) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung (per E-Mail oder die lokale Presse). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die Letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (E-Mail) Adresse gerichtet  oder aber in der Presse veröffentlicht ist. Zum Nachweis des Zugangs reicht der Nachweis der Versendung bzw. der Veröffentlichung.
(6) Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden.  Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten mit Ausnahme von § 16, Absatz 1 und 2.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(10) Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a) über Satzungsänderungen
b) über Dringlichkeitsanträge
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitgliedes.

(11) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.  Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
(12) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten
muss. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 7 Die Vorstandschaft
(
1) Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem Vorstand

a. dem Vorsitzenden
b. dem  stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenführer

2. dem Ausschuss bestehend aus
a. 5-6 Mitgliedern
b. Jugendleiter nach Bedarf
c. den Dirigenten (jedoch ohne
  Stimmrecht)

d. den Ehrenvorständen (jedoch ohne Stimmrecht)

(2) Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der verwaltet die Vereinsmittel, legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben ab und führt das Mitgliederverzeichnis.
(3) Die Amtsdauer in der Vorstandschaft beträgt zwei Jahr
e. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheiden Mitglieder der Vorstandschaft während ihrer Amtszeit aus, beruft die Vorstandschaft Ersatzpersonen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung finden Nach- oder Neuwahlen statt.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den 2 Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer, wobei jeweils zwei der Vorgenannten gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(6) Durch die Mitgliederversammlung
(ggf. außerordentlich) können Mitglieder der Vorstandschaft aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Künstlerische Leitung
(
1) Die musikalischen bzw. künstlerischen Leitungen des Vereins werden, wenn es erforderlich ist, durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand vereinbart, auf Wunsch der jeweiligen künstlerischen Leitung, mit ihr/ihm die zu zahlende Vergütung im Rahmen eines Honorarvertrages.

(2) Die jeweilige Leitung ist für die künstlerische Arbeit ihrer entsprechenden Abteilung im Verein verantwortlich. Vorschläge und Anregungen der aktiven Mitglieder sollen berücksichtigt werden. Bei abteilungsübergreifenden Veranstaltungen ist eine Abstimmung der künstlerischen Leitungen untereinander erforderlich.
(3) Abzusehende finanzielle Aufwände aus der Vereinskasse sind zwecks Budgetüberprüfung im Vorfeld mit dem Vorstan
d abzustimmen.
(4) Die künstlerischen Leitungen werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, sie nehmen mit beratender Stimme teil.

§ 9 Künstlerische Abteilungen
(1) Innerhalb des Vereins werden unterschiedliche Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
(2) Die Abteilungen werden durch die künstlerischen Leitungen (nach § 8) angeleitet.
(3) Je nach Anzahl der aktiven Mitglieder und deren Altersstruktur gliedert sich der musikalische Vereinsbereich in folgende mögl
iche Abteilungen:
a. Männerchor
b. Swingchor
c. Kinderchor


§ 10 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils einem Jahr zwei Rechnungsprüfer.
(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig, aber erst nach 2 Jahren.


§ 11 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen beauftragten Helfern des Vereines bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EStG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

§ 12 Verwaltung

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 13 Datenschutz
(1) Der Verein schützt die personenbezogenen Daten der Mitglieder.
Die Details der Datenschutzerklärung sind im Aufnahmeantrag geregelt.
Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung aller gelten
den Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS-GVO und dem BDSG.

(2) Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zu Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.

(3) Folgende personenbezogenen Mitgliederdaten verarbeitet der Verein:
• Name, Vorname, Anschrift, Titel
• Geburtstag
• Kommunikationsdaten (z.B
. Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse)
• Zeitpunkt des Vereinseintritts

• Funktion im Verein
• Bankdaten (wie z.B. IBAN, BIC, Name des Kontoinhabers)
(4) Als Mitglied eines Verbandes ist
der Verein verpflichtet, bestimmte Daten an den jeweiligen Verband zu melden.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen di
e Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.


§ 14 Schlussvorschriften
(1) Änderungen der Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


(2) Die Auflösung des Vereins oder seinen Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur eine Mitgliederversammlung, die lediglich zu diesem Zweck einberufen worden ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mehlingen. Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
(4) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. Gleiches g
ilt für Satzungsänderungen.
(5) Die Vereinssatzung wird den Mitgliedern elektronisch und auf Wunsch schriftlich zur Verfügung gestellt.
(6) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Satzung  unter  
(www.mgv-mehlingen/ Datenschutz/Satzung) zur Verfügung.


Der Männergesangverein "Frohsinn"
Neukirchen-Mehlingen

Sitz: Mehlingen
wurde am 20.12.1973 in das Vereinsregister Kaiserslautern 1380 eingetragen.
Diese im Jahre 1999 geänderte Fassung der Satzung von 1973 wurde im Jahr 2000 im Vereinsregister eingetragen.
Änderung ( §2) im Jahr 2006 durchgeführt und in der Jahreshauptversammlung 2006     beschlossen.
Ü
berarbeitete Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung im Jahr 2015 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen
Änderung von §2, 4, 5, 11 und §17 wurden im Jahr 2018 durchgeführt und in der Jahreshauptversammlung 2019  beschlossen.
Änderung (§18) im Jahr 2019 durchgeführt und in der Jahreshauptversammlung 2020 beschlossen
Überarbeitete Satzung inklusive Namensänderung in „ Mehlinger Gesangverein e.V“ wurde in der Jahreshauptversammlung 2024 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen.
Amtsgericht Registergericht
Rechtspfleger